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Polizei 110

Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz und / oder Wohnungszuweisungen

Maximilianstr. 22
84028 Landshut
Tel.: 0871 / 84-0
Rechtsantragsstelle – Zi.-Nr.: 2
Tel.: 0871 / 84-1263

  1. Der Antrag auf Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und/oder Wohnungszuweisung ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht entweder persönlich bei der Rechtsantragsstelle oder über eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu stellen. Informationen zur Rechtsantragsstelle und den dort zu stellenden Anträgen finden Sie unter folgendem Link: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/landshut/verfahren_21.php

    Die Antragsstellerin/der Antragssteller hat die Wahl zwischen dem
    • Gericht, das für den Ort der gemeinsamen Wohnung zuständig ist,
    • Gericht, das für den Ort der Tat zuständig ist,
    • Gericht, das für den Wohnort des Täters zuständig ist
  2. Funktionell ist innerhalb des Amtsgerichts das Familiengericht zuständig.
  3. Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Antragsformulare und Hilfe zum Ausfüllen gibt es bei der Rechtsantragsstelle im Amtsgericht. Besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, werden die Kosten von der Staatskasse getragen oder sind nur in Raten aufzubringen.
  4. In dringenden Fällen kann ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden.
    Es gibt zwei Möglichkeiten:
    • Der Familienrichter/die Familienrichterin kann ohne vorherige Anhörung des Gegners/der Gegnerin entscheiden. Der Beschluss, durch den eine Maßnahme nach dem Gewaltschutz-gesetz angeordnet oder der Antrag abgewiesen wird, ist je nach Abfassung mit Übergabe an die Geschäftsstelle oder mit Zusendung an den Gegner/die Gegnerin wirksam.

    oder:

    • Die Entscheidung erfolgt mit Anhörung der Gegnerin/des Gegners. In diesem Fall bestimmt die Richterin/der Richter kurzfristig einen Termin, in dem mündlich mit allen Beteiligten über den Erlass einer einstweiligen Anordnung verhandelt wird.

    Danach ergeht ein Beschluss, der wie oben wirksam wird.

  5. Für die Vollziehung der Schutzanordnungen und der Wohnungszuweisung ist der über das Amtsgericht zu erreichende Gerichtsvollzieher zuständig. Der Gerichtsvollzieher kann die Polizei hinzuziehen, wenn dies in der Gerichtsentscheidung bestimmt wurde. Auch bei weiteren Verstößen gegen die Schutzanordnungen kann die Antragsstellerin den Gerichtsvollzieher zur Beseitigung hinzuziehen.
  6. Verstöße gegen vollstreckbare Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz sind strafbar.

Vorgehensweise des Amtsgerichts bei Antrag auf Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

Vorgehensweise des Amtsgerichts bei Antrag auf Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
Grafik: Vorgehensweise des Amtsgerichts bei Antrag auf Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz